Satzung
des Feuerwehrvereins “ Freiwillige Feuerwehr Stadt Betzenstein e.V.“ mit dem Sitz in Betzenstein
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Stadt Betzenstein e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Betzenstein.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Betzenstein, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der $$ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
[3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3.Kinder ab 6 Jahren
4. fördernde Mitglieder,
5. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. (14.)
Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde (Stadt) Betzenstein haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann, durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand
zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussschreibens beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 8) und die Mitgliederversammlung (§ 12).
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem
Verein angehört und nicht in eine Funktion gem. Nr. 1 bis 4 gewählt wird.
6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er
dem Verein angehört. und nicht in eine Funktion gem. Nr. 1 bis 4 gewählt wird.
(2) Die unter Absatz (1) Nrn. 1. bis 4. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr am Ort des Sitzes des Vereins werden nach den hierfür jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestellt und abberufen (insbes. Art.8 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes in der jeweils gültigen Fassung (vom 23.12.1981), § 6 der
Ausführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung (1. Ausführungsverordnung hierzu vom 29.12.1981) und § 3 der Feuerwehrsatzung).
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss
aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern.
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschatten.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Im Innenverhältnis wird ferner bestimmt, dass Rechtsgeschäfte, die den Verein finanzielle Verpflichtungen im Wert. Von über DM 300,00 auferlegen, eines zustimmenden Vorstandsbeschlusses bedürfen.
§ 10
Sitzung des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung die Namen der Tellnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere
als Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahres-rechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanord-nungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer; § 8
Abs. 3 der Satzung bleibe unberührt.
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstands.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Betzenstein und auf der Homepage der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Betzenstein e, V. einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigtenVereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Woche eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt; § 8 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mittglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Beschlussfähigkeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungseiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse. Die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können folgende Auszeichnungen verliehen werden:
1. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins.
2. Die Ehrennadel.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der wenigstens die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Betzenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehr-wesen in der Stadt Betzenstein zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in den Gründungsversammlungen des Vereins am
6.1.84 und am 6.1.85 in Betzenstein beschlossen.
Betzenstein, den 14.1.1985
- Änderung:
Die erste Änderung der vorstehenden Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 01.06.2022 in Betzenstein beschlossen.
Betzenstein, den 06.01.2023
Ergänzung – Satzungsänderung
Streichung
Redaktionelle Änderung